Autor: Riedel |
Gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers nach §§ 882b Abs. 1 Nr. 1, 882c Abs. 1 ZPO kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen (§ 882d ZPO). Die Widerspruchsfrist beginnt mit der gem. § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Schuldner vorzunehmenden Zustellung der getroffenen Eintragungsanordnung.
Während dieser Frist hat der Schuldner letzte Gelegenheit, die Eintragung durch Befriedigung des Gläubigers oder durch Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 802b ZPO abzuwenden.
Auch wenn das Gesetz insoweit keine Regelung vorsieht, ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieher einem begründeten Widerspruch abhelfen kann. Auch muss bei unverschuldeter Versäumung der Widerspruchsfrist in begründeten Fällen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bestehen; so etwa dann, wenn der Gläubiger seinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Abgabetermin zurückgenommen, gleichwohl der Gerichtsvollzieher aber die Eintragung des Schuldners weiterverfolgt hat (vgl. LG Schwerin v. 11.12.2014 -
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