10/12.1 Zentrales Vollstreckungsgericht

Autor: Riedel

Bundesweite Vernetzung

Mit §  882b Abs.  1 ZPO wird die Führung des Schuldnerverzeichnisses mit Wirkung ab 01.01.2013 dem zentralen Vollstreckungsgericht (§  802k ZPO) zugewiesen. Jedes Bundesland richtet ein zentrales Vollstreckungsgericht ein. Diese sind über ein Bundesportal vernetzt. Es kann damit bundesweit nach einem Schuldner nachgefragt werden (§  882h Abs.  1 ZPO). Zur Individualisierung einer Person ist es für den Gläubiger wichtig, das Geburtsdatum und auch den Geburtsort des Schuldners zu kennen. Die Führung des landesweiten Schuldnerverzeichnisses ist neben der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (§  802f Abs.  4 ZPO) die zweite Aufgabe des zentralen Vollstreckungsgerichts.

Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

Einzelheiten zur Führung des Schuldnerverzeichnisses werden mit der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung - SchuFV - vom 26.07.2012, BGBl I, 1654, geregelt.