10/12.10 Speicherung von Daten durch Auskunfteien

Autor: Riedel

Die im Schuldnerverzeichnis enthaltenen Daten werden regelmäßig von Wirtschaftsauskunfteien gespeichert und an interessierte Nachfrager weitergeleitet. Ebenso werden Daten gespeichert und verarbeitet, die etwa von den Insolvenzgerichten veröffentlicht werden.

Aktuell wird die Frage diskutiert, ob Wirtschaftsauskunfteien verpflichtet sind, Eintragungen zu löschen, wenn die entsprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis gem. §  882e ZPO bzw. die entsprechende Veröffentlichung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsBekV gelöscht wird. Das OLG Frankfurt hat die Frage mit der Begründung verneint, dass die Notwendigkeit der Speicherung einer Wirtschaftsauskunftei nicht dadurch entfällt, dass die Forderung zwischenzeitlich getilgt worden ist und ein entsprechender Eintrag im Schuldnerverzeichnis nach §  882e Abs.  3 Nr. 1 ZPO zu löschen wäre (OLG Frankfurt v. 18.01.2023 - 7 U 100/22; unter VI ZR 32/23 beim BGH anhängig).