10/12.7 Erteilung von Abdrucken

Autor: Riedel

Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung

Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag gem. §  882g ZPO Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. Näheres regelt die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung - SchuVAbdrV - vom 26.07.2012, BGBl I, 1658. Ein isoliertes Bewilligungsverfahren ist nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Antrag nach §  882g Abs.  1 ZPO unmittelbar auf den Bezug von Abdrucken zu richten. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 SchuVAbdrV gibt es die Möglichkeit, die Bewilligung zum laufenden Bezug zu befristen. Auch kann der Inhaber einer Bewilligung jederzeit wieder darauf verzichten (BGH v. 28.01.2015 - IV AR (VZ) 1/14).

Auskunftssperre

Liegen die Voraussetzungen des §  882f Abs.  2 ZPO vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.