10/12.9 Datenschutz

Autor: Riedel

Beschränkung der Datenschutzrechte des Schuldners

Gemäß §  882i ZPO wird das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach §  882h Abs.  1 Satz 2 nehmen kann. Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die genannten personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur insoweit, als Daten zu diesen Empfängern nach den Vorschriften für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu speichern sind. Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Art.  nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in §  für Löschungen von Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintragungen vorgesehen sind. Das Widerspruchsrecht gem. Art.  gilt nicht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind.