Autor: Riedel |
Der Vollstreckungstitel muss die dem Schuldner obliegende Unterlassungs- oder Duldungspflicht eindeutig umschreiben. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er zu unterlassen oder zu dulden hat (vgl. BAG v. 25.08.2004 - 1 AZB 41/03; vgl. BGH v. 19.03.2004 - IXa ZB 199/03). Dabei kann die Verurteilung zu einer Duldung die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen (BGH v. 25.01.2007 - I ZB 58/06 m.w.N.). Um dies zu ermitteln, sind ggf. auch die Urteilsgründe und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen heranzuziehen (OLG Düsseldorf v. 10.08.2000 -
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