OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2007
12 W 51/07
Normen:
ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 368/07

Durchsetzbarkeit eines Auskunftsanspruches im Wege der einstweiligen Verfügung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 12 W 51/07

DRsp Nr. 2008/151

Durchsetzbarkeit eines Auskunftsanspruches im Wege der einstweiligen Verfügung

1. Auskunftsansprüche sind unabhängig davon, ob es sich um eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht zur Vorbereitung weitergehender Ansprüche handelt, nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar, da mit der Erteilung der geschuldeten Auskunft der Anspruch des Gläubigers nicht nur vorläufig, sondern endgültig erfüllt wird, mithin eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. 2. Eine Ausnahme besteht nach überwiegender Auffassung nur dann, wenn die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Eilverfahren für den Gläubiger von existentieller Bedeutung ist und die Realisierung des Hauptanspruches, dessen Vorbereitung die Auskunftserteilung dienen soll, von der umgehenden Erteilung der Auskunft abhängt.

Normenkette:

ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

I.