10/12.8 Einrichtung und Führung des Schuldnerverzeichnisses

Autor: Riedel

Bundeseinheitliche Rechtsverordnung

Das Bundesministerium der Justiz ist nach §  882h Abs.  3 ZPO ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach §  882b Abs.  1 ZPO und der Entscheidungen nach §  882d Abs.  3 Satz 2 ZPO und §  284 Abs.  10 Satz 2 AO oder gleichwertigen Regelungen i.S.v. §  882b Abs.  1 Nr. 2 zweiter Halbsatz ZPO sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.