OLG München - Beschluss vom 01.12.2009
34 Wx 114/09
Normen:
GBO § 31; GBO § 71; GBO § 74; ZPO § 867;

Einschränkung eines Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek im Beschwerdeverfahren

OLG München, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 34 Wx 114/09

DRsp Nr. 2010/1441

Einschränkung eines Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek im Beschwerdeverfahren

Die Erklärung des Gläubigers, dass statt der ursprünglich beantragten Eintragung einer Zwangshypothek auf mehreren Grundstücken nunmehr die Eintragung einer Zwangshypothek auf einem dieser Grundstücke beantragt wird, ist als bloße Einschränkung des ursprünglichen Antrags anzusehen, die auch noch im Beschwerdeverfahren formlos zulässig ist (Anschluss an KG HRR 1934 Nr. 1056).

Normenkette:

GBO § 31; GBO § 71; GBO § 74; ZPO § 867;

Gründe: