Einschränkung eines Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek im Beschwerdeverfahren
OLG München, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 34 Wx 114/09
DRsp Nr. 2010/1441
Einschränkung eines Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek im Beschwerdeverfahren
Die Erklärung des Gläubigers, dass statt der ursprünglich beantragten Eintragung einer Zwangshypothek auf mehreren Grundstücken nunmehr die Eintragung einer Zwangshypothek auf einem dieser Grundstücke beantragt wird, ist als bloße Einschränkung des ursprünglichen Antrags anzusehen, die auch noch im Beschwerdeverfahren formlos zulässig ist (Anschluss an KG HRR 1934 Nr. 1056).
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