OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.12.2007
23 U 132/07
Normen:
ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-21 O 162/07,

Einstweilige Verfügung auf Erteilung einer Auskunft - hier: Antrag auf Herausgabe von Daten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 23 U 132/07

DRsp Nr. 2008/2063

Einstweilige Verfügung auf Erteilung einer Auskunft - hier: Antrag auf Herausgabe von Daten

»In der Rechtsprechung werden einstweilige Verfügungen, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, grundsätzlich für unzulässig erachtet. Dies gilt auch für einen Antrag auf Herausgabe von Daten, die die Mitgesellschafter eines Immobilienfonds betreffen.«

Normenkette:

ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Verfügungskläger sind Treugeber hinsichtlich der Beteiligung an verschiedenen Immobilienfonds und machen im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Verfügungsbeklagte als Treuhandkommanditistin einen Anspruch auf Mitteilung der Namen und Adressen der übrigen Treugeber, hilfsweise auf Einsichtnahme in das Treugeberregister, höchst hilfsweise auf Versendung eines Schreibens der Verfügungskläger an die übrigen Treugeber durch die Verfügungsbeklagte geltend.