I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Verfügungskläger sind Treugeber hinsichtlich der Beteiligung an verschiedenen Immobilienfonds und machen im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Verfügungsbeklagte als Treuhandkommanditistin einen Anspruch auf Mitteilung der Namen und Adressen der übrigen Treugeber, hilfsweise auf Einsichtnahme in das Treugeberregister, höchst hilfsweise auf Versendung eines Schreibens der Verfügungskläger an die übrigen Treugeber durch die Verfügungsbeklagte geltend.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|