KG - Beschluss vom 06.12.2007
2 W 185/07
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1094
JurBüro 2008, 161
KGReport 2008, 167
MDR 2008, 349
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 480/05

Einwand der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO

KG, Beschluss vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 2 W 185/07

DRsp Nr. 2008/114

Einwand der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO

»Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht den Einwand des Vollstreckungsschuldners, er habe erfüllt, zu berücksichtigen (Fortentwicklung von BGHZ 161, 67 zu § 887 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere statthaft und fristwahrend eingelegt; über sie hat nach § 568 Satz 1 und 2 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden.

2.

In der Sache begehrt die Beschwerdeführerin die Festsetzung eines Zwangsmittels gegen den Beschwerdegegner gemäß § 888 Abs. 1 ZPO wegen Zuwiderhandlung gegen den Tenor zu 1a) und 1b) des Anerkenntnisurteils vom 27. April 2006 sowie die Festsetzung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 1 ZPO wegen der Zuwiderhandlung gegen den Tenor zu 1d) dieses Urteils. Dass Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 14. Juni 2007 insgesamt nur von "Ordnungsgeld" bzw. "Ordnungshaft" spricht, ist unschädlich und beruht offenbar auf einer rechtlichen Fehleinschätzung ihres Verfahrensbevollmächtigten. Im Einzelnen ergibt sich danach:

a)