3/7.5.7 Ersatzzustellung durch Niederlegung

Autor: Riedel

Voraussetzungen

Unter der Voraussetzung, dass der Adressat nicht angetroffen wird und eine Ersatzzustellung nach §  178 Abs.  1 Nr. 3 ZPO oder nach §  180 ZPO nicht möglich ist, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden (§  181 ZPO; §  23 GVGA).

Anwendungsbereich

Die Ersatzzustellung durch Niederlegung kommt demnach insbesondere dann in Betracht, wenn keine Möglichkeit besteht, das zuzustellende Schriftstück in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung einzuwerfen. Die notwendige Benachrichtigung von der Niederlegung muss allerdings grundsätzlich auch in den Briefkasten eingelegt werden. Nur dann, wenn dies nicht möglich ist, genügt es, die Benachrichtigung an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Die Ersatzzustellung durch Niederlegung beschränkt sich demzufolge auf die Fälle, in denen eine Ersatzzustellung in Gemeinschaftsreinrichtungen gem. §  178 Satz 1 Nr. 3 ZPO scheitert oder in denen kein Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung vorhanden ist, in den/die das zuzustellende Schriftstück eingeworfen werden könnte.

Ort der Niederlegung