3/7.5.4 Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen

Autor: Riedel

Begriff des Geschäftsraums

Wird der Adressat in dem angeschriebenen Geschäftsraum nicht angetroffen, kann die Zustellung an eine dort beschäftigte Person erfolgen (§  178 Abs.  1 Nr. 2 ZPO; §  20 Abs.  2 GVGA). Als Geschäftsräume gelten regelmäßig die Örtlichkeiten, in denen sich der Publikumsverkehr abspielt und zu dem der mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Bedienstete Zutritt hat, wenn er das Schriftstück abgibt. Als Geschäftsraum ist im Einzelfall auch ein Büro anzusehen, das dazu bestimmt ist, ein Gewerbe auszuüben, wobei ein jederzeitiger Zugang für den Publikumsverkehr nicht erforderlich ist (vgl. OLG Rostock, BauR 2000, 1365).