3/7.5.5 Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtungen

Autor: Riedel

Wird der Zustellungsadressat in der Gemeinschaftseinrichtung, in der er wohnt, nicht angetroffen, kann ersatzweise an den Leiter der Einrichtung oder dessen Vertreter zugestellt werden (§  178 Abs.  1 Nr. 3 ZPO; §  20 Abs.  3 GVGA). Der Adressat muss tatsächlich in der angeschriebenen Gemeinschaftseinrichtung wohnen, d.h. sich dort über einen gewissen Zeitraum aufhalten und insbesondere dort auch nächtigen (OLG Köln, Beschl. v. 06.01.2006 - 2 Ws 5/06). Dass der Aufenthalt, wie z.B. im Krankenhaus, nur vorübergehender Natur ist, schadet nicht. Neben Krankenhäusern gelten auch Altenheime, Kasernen u.ä. Einrichtungen als Gemeinschaftseinrichtung i.S.d. §  178 Abs.  1 Nr. 3 ZPO.

Interessenkollision