Autor: Riedel |
Wird der Zustellungsadressat in der Gemeinschaftseinrichtung, in der er wohnt, nicht angetroffen, kann ersatzweise an den Leiter der Einrichtung oder dessen Vertreter zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 20 Abs. 3 GVGA). Der Adressat muss tatsächlich in der angeschriebenen Gemeinschaftseinrichtung wohnen, d.h. sich dort über einen gewissen Zeitraum aufhalten und insbesondere dort auch nächtigen (OLG Köln, Beschl. v. 06.01.2006 -
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