OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.03.2007
8 U 602/06
Normen:
BGB § 242 § 311b ; ZPO § 935 § 940 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2007, 567
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 281/06

Formbedürftigkeit bei rechtlicher Einheit von Verträgen - Erlass einer Leistungsverfügung wegen Notsituation des Antragstellers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 8 U 602/06

DRsp Nr. 2007/12112

Formbedürftigkeit bei rechtlicher Einheit von Verträgen - Erlass einer Leistungsverfügung wegen Notsituation des Antragstellers

»1. Die notarielle Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich auch auf mit dem Grundstücksgeschäft verbundene Verträge, wenn diese eine rechtliche Einheit bilden. Diese liegt vor, wenn die Verträge nach dem Willen der Vertragsparteien so voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Eine rechtliche Einheit in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn ausschließlich der keinem Formzwang unterliegende Vertrag vom beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft abhängen soll. Auch ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang reicht nicht aus, die rechtlich maßgebliche Abhängigkeit der Verträge zu begründen. 2. Bei besonders schwerem Treuepflichtverstoß kann es einer Partei verwehrt sein, sich auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen fehlender bzw. unwirksamer notarieller Beurkundung zu berufen. 3. Der Erlass einer Leistungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Klage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führt und der Antragsteller sich in einer Notlage befindet und dringend auf die Erfüllung des Anspruchs angewiesen ist.«

Normenkette:

BGB § 242 § 311b ; ZPO § 935 § 940 ;

Entscheidungsgründe:

A.