OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2007
5 W 50/07
Normen:
ZPO § 883 ; ZPO § 886 ; BGB § 1154 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1192 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 49/07

Herausgabeanspruch von Eigentümergrundschuldbriefen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 5 W 50/07

DRsp Nr. 2007/22220

Herausgabeanspruch von Eigentümergrundschuldbriefen

Besteht eine Pflicht aus einem notariellen Kaufvertrag zur Herausgabe von Eigentümergrundschuldbriefen, die jedoch im Besitz einer depotführenden Bank sind und von dieser nur gegen Zahlung von Depotgebühren herausgegeben werden, braucht sich der Berechtigte nicht mit der Abtretung des Herausgabeanspruches zufrieden geben, sondern kann unmittelbar Herausgabe verlangen. Die Vollstreckung erfolgt dann entweder nach § 883 Abs. 1 ZPO oder § 886 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 883 ; ZPO § 886 ; BGB § 1154 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1192 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.