OLG Köln - Beschluss vom 26.02.2007
6 W 26/07
Normen:
ZPO § 93 § 99 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 890 Abs. 2 § 891 Satz 2 ;
Fundstellen:
InVo 2008, 28
OLGReport-Köln 2007, 707
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 127/06

Kein Anerkenntnis im Verfahren der Androhung von Ordnungsmitteln nach vorherigem Vergleichsschluss - keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 6 W 26/07

DRsp Nr. 2007/19277

Kein Anerkenntnis im Verfahren der Androhung von Ordnungsmitteln nach vorherigem Vergleichsschluss - keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung

»1. In einem Verfahren der Androhung von Ordnungsmitteln nach vorherigem Vergleichsschluss kann der Schuldner kein Anerkenntnis mit einer für ihn nach Maßgabe des § 93 ZPO günstigen Kostenfolge abgeben.2. Der Schuldner kann die in diesem Verfahren gegen ihn ergangene Kostenbescheidung nicht isoliert anfechten.«

Normenkette:

ZPO § 93 § 99 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 890 Abs. 2 § 891 Satz 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO), mit der sich die Schuldnerin nicht gegen die Androhung von Ordnungsmitteln durch das Landgericht, sondern nur gegen ihre Belastung mit den Verfahrenskosten wendet, ist als isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß §§ 891 S. 2, 99 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig und war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.