Die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO), mit der sich die Schuldnerin nicht gegen die Androhung von Ordnungsmitteln durch das Landgericht, sondern nur gegen ihre Belastung mit den Verfahrenskosten wendet, ist als isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß §§ 891 S. 2, 99 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig und war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
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