OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.09.2007
5 W 27/07
Normen:
ZPO § 926 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-4 O 82/07,

Keine Fristsetzung zur Hauptsacheklage wegen Kosteninteresse des Verfügungsbeklagten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 5 W 27/07

DRsp Nr. 2007/22515

Keine Fristsetzung zur Hauptsacheklage wegen Kosteninteresse des Verfügungsbeklagten

»Das Kosteninteresse der Verfügungsbeklagten rechtfertigt eine Fristsetzung zur Hauptsacheklage regelmäßig nicht.«

Normenkette:

ZPO § 926 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsklägerin hatte gegen die Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung mit Beschluss des Landgerichts vom 19.06.2007 erwirkt, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, alle in ihrem Besitz befindlichen, zur vollständigen Lohn- und Finanzbuchhaltung gehörenden Daten bestimmter Gesellschaften auf einem heute üblichen Datenträger an die Verfügungsklägerin herauszugeben und zwar in der Weise, dass die Daten der Lohn- und Finanzbuchhaltung, also aus den Bereichen Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie Finanz- und Rechnungswesen, auf einem bestimmten Softwareprogramm eigenständig lauffähig sind.

Zugleich wurden der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss hat das Landgericht Beweis erhoben, die Verfügungsbeklagte hat dann die herausverlangten Daten an ein von der Verfügungsklägerin genanntes Unternehmen überspielt.