OLG Saarbrücken - Beschluss vom 01.10.2007
5 W 215/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 335
OLGReport-Saarbrücken 2008, 45
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 221/07

Keine PKH im Verfügungsverfahren wegen Untätigkeit des Antragstellers

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.10.2007 - Aktenzeichen 5 W 215/07

DRsp Nr. 2007/22715

Keine PKH im Verfügungsverfahren wegen Untätigkeit des Antragstellers

»Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung durch Untätigkeit selbst widerlegt hat.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, im Wege der einstweilige Verfügung zu beantragen, eine zinslose Stundung der monatlichen Versicherungsbeiträge aus einem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein- Nummer ~4 über Berufsunfähigkeitsversicherung, Hinterbliebenenversicherung und Unfallversicherung mit Erwerbsunfähigkeits- und Todesfallschutz in Höhe von monatlich 293,93 EUR brutto (129,13 EUR netto gerechnet nach Gewinnbeteiligung) jeweils monatlich ab dem 1.8.2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens 14 O 427/05 Landgericht Saarbrücken anzuordnen. Für dieses einstweilige Verfügungsverfahren begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.