OLG Köln - Urteil vom 24.05.2007
8 U 52/06
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2008, 18
OLGReport-Köln 2008, 56
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 261/06

Negative Feststellungsklage neben Vollstreckungsgegenklage

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 8 U 52/06

DRsp Nr. 2007/19241

Negative Feststellungsklage neben Vollstreckungsgegenklage

»1. Die negative Feststellungsklage ist neben der Vollstreckungsgegenklage zulässig.2. Obgleich eine an die Stelle der Vollstreckungsgegenklage tretende negative Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls den Beschränkungen des § 767 Abs. 2 ZPO unterliegt, ist jedenfalls dann, wenn im Rahmen der negativen Feststellungsklage die Aufrechnungswirkung geltend gemacht wird, erst auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung abzustellen und nicht auf den, in dem die Aufrechnung erstmals hätte erklärt werden können.3. Es bleibt dahin gestellt, ob in allen Fällen, in denen die Einrede in der Ausübung eines Gestaltungsrechts besteht, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem das Recht erstmals hätte ausgeübt werden können oder auf den Zeitpunkt, in dem es ausgeübt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 2 ;

Gründe: