I.
Die Parteien streiten mit einer Widerspruchsklage nach §§ 115 ZVG, 878 ZPO um die vorrangige Befriedigung angemeldeter Forderungen in dem Zwangsversteigerungsverfahren K 54/05 Amtsgericht L....
Wegen des in erster Instanz unterbreiteten Sachvortrages und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 156 - 159 d. A.).
Der Vizepräsident des Landgerichts Zweibrücken hat als Einzelrichter der 1. Zivilkammer der Klage mit Urteil vom 2. März 2007 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Gebührenforderungen des Beklagten seien nicht vor dem Anspruch der Klägerin aus Rangklasse 4 des § 10 ZVG zu befriedigen, weil sie nicht der Rangklasse 3 zuzuordnen seien. Sie bildeten keine öffentliche Last des zur Versteigerung anstehenden Grundbesitzes.
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