OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2007
5 Wx 11/07
Normen:
BGB § 1163 Abs. 1 ; BGB § 1192 Abs. 1 ; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 830 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 857 Abs. 6 ; GBO § 29 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4/06

Pfändung des Rückübertragungsanspruches einer zukünftigen Eigentümergrundschuld

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 5 Wx 11/07

DRsp Nr. 2008/3548

Pfändung des Rückübertragungsanspruches einer zukünftigen Eigentümergrundschuld

1. Die Pfändung einer Eigentümerbuchgrundschuld erfolgt gemäß § 857 Abs. 6, § 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen entsprechenden Pfändungsbeschluss und die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch. Die Eintragung setzt dabei voraus, dass die gepfändete Eigentümergrundschuld bereits entstanden ist. Das ist nicht schon mit Erfüllung der gesicherten Forderung, sondern erst mit Rückabtretung der Grundschuld an den Eigentümer der Fall. 2. Der schuldrechtliche Anspruch des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der Grundschuld ist gemäß § 857 Abs. 1, § 829 ZPO pfändbar.

Normenkette:

BGB § 1163 Abs. 1 ; BGB § 1192 Abs. 1 ; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 830 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 857 Abs. 6 ; GBO § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) ist seit dem 2. April 2002 eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von B... Blatt 2119 verzeichneten Grundbesitzes der Flur 2, Flurstück 1127. Seit dem 27. Juni 2001 ist in Abteilung III lfd.Nr.2 zugunsten der Beteiligten zu 3) eine (erstrangige) Buchgrundschuld über 175.000,- DM nebst Zinsen und Nebenleistung eingetragen.