A.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten den Ausgleich von Negativsalden auf zwei auf Guthabenbasis zu führenden Kontokorrentkonten. Unter der Nummer ~0 bestand ein Kontokorrentkonto für die Firma R. M. Vermietung, von dem die Avalprovisionen für zwei von der Klägerin zur Verfügung gestellte Bürgschaften abgebucht werden sollten (vgl. Bl. 64 ff.). Die Avalkreditverträge wurden zwischen der Klägerin sowie dem Beklagten und einer Firma M-T. Entwicklung, Produktion und Vertrieb von elektrischen Geräten GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, als Gesamtschuldner abgeschlossen. Ein weiteres Konto bestand unter der Nummer ~00 für die Firma R. M. Patentverwertung.
Durch die Belastung mit den Avalkreditprovisionen geriet das Konto mit der Nummer ~0 per Januar 2005 ins Soll, am 21.09.2005 belief sich der Sollstand auf 5.097,24 EUR (Bl. 24, 68 ff.).
Durch eine Abbuchung der Rechtsanwälte XXX geriet das Kontokorrentkonto mit der Nummer ~00 zum 21.01.2005 erstmals ins Soll. Weitere Abbuchungen erlaubte die Klägerin nicht mehr. Unter Berücksichtigung von Zinsen und Kosten betrug der Sollstand per 21.09.2005 573,87 EUR (Bl. 25, 73 ff.).
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