OLG Hamburg - Beschluss vom 30.01.2009
3 Vollz (Ws) 73/08
Normen:
BGB § 394; HmbStVollzG § 131 Nr. 1; StVollzG § 43; StVollzG § 51 Abs. 4 S. 2; StVollzG § 109; ZPO § 850c; ZPO § 850k;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 605 Vollz 187/08

Rechtsweg bei und Zulässigkeit der Aufrechnung der Justizvollzugsanstalt gegen den Eigengeldanspruch des Strafgefangenen aus einer Forderung der Landesjustizkasse

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 3 Vollz (Ws) 73/08

DRsp Nr. 2010/19460

Rechtsweg bei und Zulässigkeit der Aufrechnung der Justizvollzugsanstalt gegen den Eigengeldanspruch des Strafgefangenen aus einer Forderung der Landesjustizkasse

1. Die Aufrechnung durch die Justizvollzugsanstalt stellt eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.d. § 109 StVollzG dar; denn es handelt sich dabei um eine Entscheidung der Vollzugsbehörde über Geldmittel eines Gefangenen. Derlei Entscheidungen sind grundsätzlich vollzugsregelnde Verfügungen, da die Justizvollzugsanstalt hier nicht als Drittschuldnerin tätig wird. 2. a) § 394 BGB i.V.m. den §§ 850c bzw. 850k ZPO ist auf das aus dem Arbeitsentgelt stammende Eigengeld eines Strafgefangenen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar; denn bei einem Strafgefangenen, der gemäß § 43 StVollzG Arbeitsentgelt bezieht, liegen die Dinge anders als bei einem in Freiheit lebenden und arbeitenden Schuldner. b) Auch aus dem Resozialisierungsgebot gem. § 131 Nr. 1 HmbStVollzG i.V.m. § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG lässt sich kein darüber hinausgehender Pfändungsschutz des aus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldes herzuleiten. c) Schließlich führt auch das im Vollzug der Sicherungsverwahrung geltende Besserstellungsgebot führt nicht zur Rechtswidrigkeit der beanstandeten Aufrechnung.