1.
Der Schuldner wurde durch Anerkenntnisurteil vom 13.11.2006 unter anderem verurteilt, dem Gläubiger eine Bürgschaft zu übergeben. Nachdem der Schuldner dies nicht getan hatte, erwirkte der Gläubiger den angefochtenen Beschluss, dessen Tenor zu Ziffer 2 lautet:
"Der Antragsgegner wird verurteilt, die für die Stellung der Bürgschaft erforderliche Bürgschaftssumme in Höhe von 5.100,00 EUR zuzüglich einer Avalprovision in Höhe von 102,00 EUR an den Antragsteller vorauszuzahlen."
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