OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.12.2007
24 W 61/07
Normen:
ZPO § 887 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 312/06

Verpflichtung zur Gestellung einer Bankbürgschaft als vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen 24 W 61/07

DRsp Nr. 2008/2061

Verpflichtung zur Gestellung einer Bankbürgschaft als vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO

»1. Die Verpflichtung zur Gestellung einer Bankbürgschaft ist vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO. 2. Eine Verurteilung in die Kosten der Gestellung der Bürgschaft kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 887 Abs. 2 ZPO) nur insoweit erfolgen, als die Annahme des Betrages und seine Rückzahlung im Falle des Wegfalls des Sicherungszwecks von Seiten der Bank an den Schuldner gewährleistet sind.«

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Schuldner wurde durch Anerkenntnisurteil vom 13.11.2006 unter anderem verurteilt, dem Gläubiger eine Bürgschaft zu übergeben. Nachdem der Schuldner dies nicht getan hatte, erwirkte der Gläubiger den angefochtenen Beschluss, dessen Tenor zu Ziffer 2 lautet:

"Der Antragsgegner wird verurteilt, die für die Stellung der Bürgschaft erforderliche Bürgschaftssumme in Höhe von 5.100,00 EUR zuzüglich einer Avalprovision in Höhe von 102,00 EUR an den Antragsteller vorauszuzahlen."