OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.08.2007
26 W 37/07
Normen:
BGB § 293 ; ZPO § 765 ; ZPO § 828 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 82 M 5801/06

Verweigerte Schuldscheinenrücknahme führt zu Annahmeverzug

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 26 W 37/07

DRsp Nr. 2007/16133

Verweigerte Schuldscheinenrücknahme führt zu Annahmeverzug

»Durch die Weigerung der in den Anleihebedingungen genannten Hauptzahlstellen, die ihr tatsächlich angebotenen Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine entgegenzunehmen, ist die Republik Argentinien in Annahmeverzug geraten.«

Normenkette:

BGB § 293 ; ZPO § 765 ; ZPO § 828 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Gläubiger ist Inhaber von Staatsanleihen der Schuldnerin, die sich in den Anleihebedingungen unter anderem der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (§ 11 Nr. 3) und auf Immunität verzichtet hat (§ 11 Nr. 4).

Da eine Rückzahlung der Anleihe bei Fälligkeit nicht erfolgte, wurde die Republik Argentinien durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.09.2004 (Az.: 2/21 O 55/04) verurteilt, drei Geldbeträge (112.995,51 EUR, 10.481,48 EUR und 6.495,96 EUR), jeweils nebst Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung im Einzelnen bezeichneter Inhaberteilschuldverschreibungen und Zinsscheine an den Gläubiger zu zahlen. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils wurde hinsichtlich des Betrages von 6.495,96 EUR mit Beschluss vom 19.07.2005 dahingehend berichtigt, dass die Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe von vier Zinsscheinen Nr. ... statt vier Zinsscheinen Nr. ... zu erfolgen hatte.