I.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2003 vor dem 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts einen Vergleich geschlossen, dessen Ziffer 1) lautet:
"Die Beklagte stellt den Kläger im Innenverhältnis von den ab Oktober 2003 fällig werden Ratenzahlungen betreffend die Darlehen Nr. ~1 und ~0 gegenüber der >Bankbezeichnung1<, >Straße<, >Ort<, frei."
Mit Schriftsatz vom 17.07.2007 hat der Gläubiger beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.476,56 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2004 zu verpflichten.
Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.07.2007 zurückgewiesen, da der Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise.
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