OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.09.2007
5 W 210/07
Normen:
ZPO §§ 727 ff. ; ZPO § 793 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2008, 73
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 10/01

Vollstreckbarkeit einer Freistellungsverpflichtung im Prozessvergleich nur bei Bezifferung der Forderung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 5 W 210/07

DRsp Nr. 2007/22717

Vollstreckbarkeit einer Freistellungsverpflichtung im Prozessvergleich nur bei Bezifferung der Forderung

»Ein Prozessvergleich, der eine Freistellungsverpflichtung beinhaltet, hat nur dann einen vollstreckbaren Inhalt, wenn sich die Höhe der Forderung, von der freizustellen ist, aus dem Vergleich selbst ergibt.«

Normenkette:

ZPO §§ 727 ff. ; ZPO § 793 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2003 vor dem 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts einen Vergleich geschlossen, dessen Ziffer 1) lautet:

"Die Beklagte stellt den Kläger im Innenverhältnis von den ab Oktober 2003 fällig werden Ratenzahlungen betreffend die Darlehen Nr. ~1 und ~0 gegenüber der >Bankbezeichnung1<, >Straße<, >Ort<, frei."

Mit Schriftsatz vom 17.07.2007 hat der Gläubiger beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.476,56 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2004 zu verpflichten.

Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.07.2007 zurückgewiesen, da der Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise.