I.
Durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts vom 14. Januar 1999 (Bl. 123 - 128 GA) in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 14. Januar 2000 - 16 U 46/99 - (Bl. 201 - 207 GA) wurde die Schuldnerin zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.
Im Anschluss stellte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28. April 2000 (Bl. 233 ff. GA) einen Zwangsvollstreckungsantrag nach § 887 ZPO. Diesen Antrag erklärte sie, nachdem ihr die Schuldnerin zur Erfüllung des titulierten Buchauszugsanspruchs einen "Buchauszug" übermittelt hatte, mit Schriftsatz vom 22. November 2000 (Bl. 263 - 264 GA) für erledigt.
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