OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.08.2007
I-16 W 44/07
Normen:
ZPO § 887 ; HGB § 87c ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 52
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 66/04

Vollstreckung eines titulierten Buchauszuganspruchs eines Handelsvertreters bei Vorliegen eines weitergehenden Titels auf Bucheinsicht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2007 - Aktenzeichen I-16 W 44/07

DRsp Nr. 2007/18342

Vollstreckung eines titulierten Buchauszuganspruchs eines Handelsvertreters bei Vorliegen eines weitergehenden Titels auf Bucheinsicht

»Für einen Anspruch auf Buchauszug ist kein Raum mehr, wenn der Handelsvertreter bereits über den weitergehenden Anspruch auf Bucheinsicht einen rechtskräftigen Titel hat. Ein titulierter Buchauszugsanspruch kann in diesem Fall nicht mehr vollstreckt werden.«

Normenkette:

ZPO § 887 ; HGB § 87c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts vom 14. Januar 1999 (Bl. 123 - 128 GA) in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 14. Januar 2000 - 16 U 46/99 - (Bl. 201 - 207 GA) wurde die Schuldnerin zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.

Im Anschluss stellte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28. April 2000 (Bl. 233 ff. GA) einen Zwangsvollstreckungsantrag nach § 887 ZPO. Diesen Antrag erklärte sie, nachdem ihr die Schuldnerin zur Erfüllung des titulierten Buchauszugsanspruchs einen "Buchauszug" übermittelt hatte, mit Schriftsatz vom 22. November 2000 (Bl. 263 - 264 GA) für erledigt.