OLG Köln - Urteil vom 29.11.2007
18 U 75/07
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 26/07

Vollziehung einer Urteilsverfügung

OLG Köln, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 18 U 75/07

DRsp Nr. 2009/10415

Vollziehung einer Urteilsverfügung

Eine im Urteilswege ergangene einstweilige Verfügung bedarf zu ihrer Vollziehung i.S. von § 929 Abs. 2 ZPO der Parteizustellung und in Fällen, in denen nicht nur ein an den Schuldner gerichtetes Gebot oder Verbot ausgesprochen, sondern eine reale Maßnahme angeordnet worden ist, einen rechtzeitigen Antrag an das zuständige Vollstreckungsorgan auf Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme.

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 10.04.2007 verkündete und durch Beschluss vom 23.04.2007 berichtigte Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 26/07 - abgeändert.

Der auf Feststellung der Erledigung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden den Antragstellern auferlegt

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe:

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313a Abs.1 Satz 1, 540 Abs.2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.