Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 10.04.2007 verkündete und durch Beschluss vom 23.04.2007 berichtigte Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -
Der auf Feststellung der Erledigung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden den Antragstellern auferlegt
I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313a Abs.1 Satz 1, 540 Abs.2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.
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