KG - Urteil vom 08.05.2007
9 U 39/07
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 660
wrp 2007, 810
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 190/07

Wahrung der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO bei Arrestbefehl

KG, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 9 U 39/07

DRsp Nr. 2007/10438

Wahrung der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO bei Arrestbefehl

»Für die Entscheidung, ob die Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt ist, kann (im Anschluss an BGHZ 120, 73) nicht auf eine einzelfallbezogene Abwägung nach Treu und Glauben abgestellt werden.«

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, denn ihre Vollziehung ist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft.

Es reicht nicht aus, dass die Antragstellerin die durch Beschluss vom 1.3.2007 erlassene einstweilige Verfügung am 6.3.2007 im Parteiwege hat zustellen lassen. Wenn eine Beschlussverfügung durch Urteil im Widerspruchsverfahren wesentlich geändert wird, muss der Gläubiger durch Vollziehung dieses Urteils deutlich machen, dass er von dem modifizierten Titel Gebrauch machen will (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1995, 1053, 1055; OLG Hamm Rpfleger 1995, 21; OLGR Karlsruhe NJW-RR 2003, 410; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 929 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). Die einstweilige Verfügung vom 1.3.2007 wurde durch das angefochtene Urteil wesentlich umgestaltet, denn der erste Teil der Gegendarstellung (betreffend eine Manipulation für höhere Pflegestufen) entfiel und der dritte Teil (betreffend die Akten der betroffenen Bewohnerin) wurde inhaltlich erheblich geändert.