Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, denn ihre Vollziehung ist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft.
Es reicht nicht aus, dass die Antragstellerin die durch Beschluss vom 1.3.2007 erlassene einstweilige Verfügung am 6.3.2007 im Parteiwege hat zustellen lassen. Wenn eine Beschlussverfügung durch Urteil im Widerspruchsverfahren wesentlich geändert wird, muss der Gläubiger durch Vollziehung dieses Urteils deutlich machen, dass er von dem modifizierten Titel Gebrauch machen will (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1995, 1053, 1055; OLG Hamm Rpfleger 1995, 21; OLGR Karlsruhe NJW-RR 2003,
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