Autor: Riedel |
Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht von Amts wegen gelöscht (§ 4 SchuFV). Im Fall des § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Abweisungsbeschlusses (§ 882e Abs. 1 ZPO; bisher § 915a Abs. 1 ZPO). In Insolvenzverfahren, die nach dem 30.06.2014 beantragt werden, beträgt die Löschungsfrist ebenfalls drei Jahre. Dagegen wird das hinterlegte Vermögensverzeichnis bereits nach zwei Jahren gelöscht (§ 802k Abs. 1 ZPO).
Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird gem. § 882e Abs. 3 ZPO gelöscht, wenn dem zentralen Vollstreckungsgericht
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