10/12.5 Löschung

Autor: Riedel

Löschung nach Fristablauf

Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht von Amts wegen gelöscht (§  4 SchuFV). Im Fall des §  882b Abs.  1 Nr. 3 ZPO beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Abweisungsbeschlusses (§  882e Abs.  1 ZPO; bisher §  915a Abs.  1 ZPO). In Insolvenzverfahren, die nach dem 30.06.2014 beantragt werden, beträgt die Löschungsfrist ebenfalls drei Jahre. Dagegen wird das hinterlegte Vermögensverzeichnis bereits nach zwei Jahren gelöscht (§  802k Abs.  1 ZPO).

Weitere Löschungsgründe

Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird gem. §  882e Abs.  3 ZPO gelöscht, wenn dem zentralen Vollstreckungsgericht

Befriedigung des Gläubigers