OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.10.2007
26 W 98/07
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-20 O 12/06,

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für Zwangsvollstreckung wegen Verpflichtung zur Klagerücknahme in einem Prozessvergleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 26 W 98/07

DRsp Nr. 2007/22508

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für Zwangsvollstreckung wegen Verpflichtung zur Klagerücknahme in einem Prozessvergleich

»Verpflichtet sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Rücknahme einer Klage in einer anderen Sache, kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO entfallen, da der Gläubiger die Rücknahmeverpflichtung in dem sie betreffenden Streitverfahren einredeweise geltend machen und damit die Abweisung der Klage erreichen kann.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien schlossen im vorliegenden Verfahren am 02.02.2007 einen Vergleich, in dem sich die Gläubigerin unter anderem verpflichtete, an den Schuldner bis zum 31.03.2007 einen Betrag von 960.000,- EUR zu zahlen; dem Schuldner seinerseits oblag es unter anderem, die Klage in dem Verfahren 2-7 O 443/04 zurückzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleiches wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2007 (Bl. 412 ff d.A.) Bezug genommen.