Autor: Riedel |
In das Schuldnerverzeichnis werden gem. § 882b Abs. 1 ZPO Personen eingetragen,
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO angeordnet hat; | |
Anordnung der Vollstreckungsbehörde | |
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 AO angeordnet hat; | |
Anordnung des Insolvenzgerichts | |
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 InsO angeordnet hat (Abweisung mangels Masse). In Insolvenzverfahren, deren Eröffnung nach dem 30.06.2014 beantragt wird, ist auch die Versagung der Restschuldbefreiung in das Schuldnerverzeichnis einzutragen (§ 303a InsO). Dagegen ist die Erteilung der Restschuldbefreiung nach wie vor nicht einzutragen; dies unabhängig davon, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 4 Satz 1 InsO öffentlich bekanntzumachen ist. |
Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet gem. § 882c Abs. 1 ZPO von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, indem er z.B. dem Termin unentschuldigt fernbleibt, die Abgabe grundlos verweigert oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), | |
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|