10/12.6 Einsichtsrecht

Autor: Riedel

Kreis der Berechtigten

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gem. §  882f Abs.  1 ZPO gestattet, der darlegt, Angaben nach §  882b ZPO zu benötigen:

für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;

um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

für Zwecke der Strafverfolgung;

zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen (Selbstauskunft);

für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

Darlegung des Einsichtsrechts