Autor: Riedel |
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gem. § 882f Abs. 1 ZPO gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b ZPO zu benötigen:
für Zwecke der Zwangsvollstreckung; |
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; |
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; |
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; |
für Zwecke der Strafverfolgung; |
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen (Selbstauskunft); |
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind. |
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