Autor: Riedel |
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gem. § 882f Abs. 1 ZPO gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b ZPO zu benötigen:
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|