OLG Hamm - Urteil vom 19.11.2007
5 U 62/07
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 171 Abs. 1; BGB § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 298/05

Wirksamkeit einer in einem Geschäftsbesorgungsvertrag erklärten Vollmacht zur umfassenden Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem zum Erwerb einerImmobilie

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2007 - Aktenzeichen 5 U 62/07

DRsp Nr. 2009/5450

Wirksamkeit einer in einem Geschäftsbesorgungsvertrag erklärten Vollmacht zur umfassenden Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem zum Erwerb einerImmobilie

1. Wird im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie ein Treuhänder mit der umfassenden Wahrnehmung aller finanztechnischen, wirtschaftlichen und baulichen Angelegenheiten beauftragt, so handelt es sich um eine rechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht, für die es einer Erlaubnis gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG bedarf. Verfügt der Treuhänder nicht über die erforderliche Erlaubnis, so ist der Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig. Diese Nichtigkeit erfasst auch die zur Ausführung der übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht, so dass auch eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nichtig ist. 2. Die Nichtigkeit der Vollmacht zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung kann wegen ihres prozessualen Charakters nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Februar 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilklammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.