OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2007
I-16 U 227/06
Normen:
BGB § 320 ; BGB § 641 ; BGB § 780 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ; AGBG § 9 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 58/06

Zulässige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit Nachweisverzicht im Rahmen des finanzierten Immobilienkaufs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2007 - Aktenzeichen I-16 U 227/06

DRsp Nr. 2008/19475

Zulässige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit Nachweisverzicht im Rahmen des finanzierten Immobilienkaufs

1. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit Nachweisverzicht im Rahmen eines finanzierten Immobilienkaufvertrages beinhaltet keine unangemessene Benachteiligung des Käufers und ist daher wirksam. In Bauträgerverträgen ist diese Klausel nur deshalb unwirksam, weil es zur Verlagerung der Vorleistungspflicht kommt. Ein finanzierter Immobilienkaufvertrag ist insoweit jedoch nicht mit Bauträgerverträgen vergleichbar. 2. Die Bevollmächtigung eines Mitarbeiters des Verkäufers im Rahmen eines notariellen Grundstückskaufvertrages zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung im Namen des Käufers ist zulässig. Sie verstößt auch nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, soweit keine umfassende Geschäftsbesorgung zur Abwicklung eines Immobiliengeschäfts vorliegt.

Normenkette:

BGB § 320 ; BGB § 641 ; BGB § 780 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ; AGBG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte hat im Wege der Hilfswiderklage Rückzahlung eines ausgereichten Darlehen verlangt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: