OLG Koblenz - Beschluss vom 22.12.2009
1 W 833/09
Normen:
ZPO § 724 Abs. 1; ZPO § 733; ZPO § 767;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 501/84

Zulässigkeit des Erfüllungseinwandes im Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 1 W 833/09

DRsp Nr. 2010/17096

Zulässigkeit des Erfüllungseinwandes im Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

In dem Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel oder zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Titels wird der Schuldner grundsätzlich mit materiell-rechtlichen Einwendungen, wie etwa dem Erfüllungseinwand, nicht gehört; eröffnet bleibt der Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 724 Abs. 1; ZPO § 733; ZPO § 767;

Gründe:

Die Beklagte wendet sich gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils vom 13. November 1985, das sie zu einer Zahlung in Höhe von 18.758,29 DM nebst Zinsen zugunsten des Klägers verurteilt hat. Sie begründet dies ausschließlich mit der ihrer Auffassung nach eingetretenen Erfüllungswirkung.