Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Die Beklagte wendet sich gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils vom 13. November 1985, das sie zu einer Zahlung in Höhe von 18.758,29 DM nebst Zinsen zugunsten des Klägers verurteilt hat. Sie begründet dies ausschließlich mit der ihrer Auffassung nach eingetretenen Erfüllungswirkung.
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