Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 3. April 2009 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 23. Dezember 2008, Az.:
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.
I. Der Antragsteller bietet über einen Onlineshop auf der Webseite www..........................de Smartphones (multifunktionale Mobilfunkendgeräte) verschiedener Hersteller an, darunter auch das von der Antragsgegnerin hergestellte Smartphone "i..........". Diese Bezeichnung ist mit Priorität vom 27. September 2006 für die Antragsgegnerin seit 18. Juni 2008 als Gemeinschaftsmarke Nr. .................... eingetragen. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, dass sie es unterlässt, von ihm beabsichtigte Werbemaßnahmen zu behindern.
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