OLG Hamburg - Urteil vom 26.11.2009
3 U 60/09
Normen:
MRK Art. 6; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 269 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 408 O 227/08

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei anderweitiger Anhängigkeit

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 3 U 60/09

DRsp Nr. 2010/17762

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei anderweitiger Anhängigkeit

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unheilbar unzulässig, wenn derselbe Verfügungsantrag bei einem anderen Gericht anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn der anderweit anhängige Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen wird.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 3. April 2009 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 23. Dezember 2008, Az.: 408 O 227/08 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

MRK Art. 6; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 269 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Antragsteller bietet über einen Onlineshop auf der Webseite www..........................de Smartphones (multifunktionale Mobilfunkendgeräte) verschiedener Hersteller an, darunter auch das von der Antragsgegnerin hergestellte Smartphone "i..........". Diese Bezeichnung ist mit Priorität vom 27. September 2006 für die Antragsgegnerin seit 18. Juni 2008 als Gemeinschaftsmarke Nr. .................... eingetragen. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, dass sie es unterlässt, von ihm beabsichtigte Werbemaßnahmen zu behindern.