1. Die Klägerin beansprucht nach der Kündigung eines Mietverhältnisses die Räumung gewerblich genutzter Räume, und zwar wegen Zahlungsrückständen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich auf nicht eingehaltene vertragliche Absprachen und Mängel des Mietobjekts, was sie zur Minderung berechtige. Sie hat sodann Widerklage erhoben auf Rückerstattung zuviel gezahlter Miete.
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