OLG Koblenz - Urteil vom 18.10.2007
5 U 567/07
Normen:
ZPO § 301 § 330 § 331 § 338 § 511 § 538 Abs. 2 Nr. 7 § 775 Nr. 1 § 776 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 42
OLGReport-Koblenz 2008, 163
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 224/06

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Säumnis des Klägers

OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 5 U 567/07

DRsp Nr. 2008/22322

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Säumnis des Klägers

»1. Entscheidet das Gericht wegen Säumnis des Klägers über dessen Begehren und eine Widerklage durch echtes Versäumnisurteil und weist es zugleich einen Teil der Widerklage durch unechtes Versäumnisurteil ab, handelt es sich um ein insgesamt unzulässiges Teilurteil.2. Legt der Kläger gegen das echte Versäumnisurteil Einspruch ein, während der Widerkläger das unechte Versäumnisurteil mit der Berufung angreift, ist das Berufungsgericht befugt, das gesamte Verfahren an sich zu ziehen, um die erstinstanzliche Entscheidung umfassend aufzuheben.3. Das Berufungsurteil, das eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären, damit etwaige Vollstreckungsmaßnahmen aus dem aufgehobenen Urteil erster Instanz beseitigt werden können.«

Normenkette:

ZPO § 301 § 330 § 331 § 338 § 511 § 538 Abs. 2 Nr. 7 § 775 Nr. 1 § 776 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Klägerin beansprucht nach der Kündigung eines Mietverhältnisses die Räumung gewerblich genutzter Räume, und zwar wegen Zahlungsrückständen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich auf nicht eingehaltene vertragliche Absprachen und Mängel des Mietobjekts, was sie zur Minderung berechtige. Sie hat sodann Widerklage erhoben auf Rückerstattung zuviel gezahlter Miete.