OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2007
I-16 U 209/06
Normen:
ZPO § 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 308 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 888 ; BGB § 259 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 307/04

Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Berufung gegen die Verpflichtung zu Abgabe einer Versicherung an Eides statt - Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2007 - Aktenzeichen I-16 U 209/06

DRsp Nr. 2008/16615

Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Berufung gegen die Verpflichtung zu Abgabe einer Versicherung an Eides statt - Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

1. Eine Berufung gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist unzulässig, wenn die Partei weder geltend noch glaubhaft macht, dass der Beschwerdegegenstand 600 Euro übersteigt. 2. Verzögert und verweigert der (rechtskräftig) Verurteilte die Auskunft über einen langen Zeitraum, dann legt allein diese Verhalten den Verdacht nahe, dass er ein Interesse daran hat, gewisse Tatsachen nicht zu offenbaren. Dadurch wird der Anschein der vorsätzlichen Unvollständigkeit begründet, da es am notwendigen Sorgfaltswillen fehlt. 3. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte durch die Einlegung von Rechtsmitteln seine Rechte wahrnimmt, wenn selbstvollstreckbare Urteile erst nach der Verhängung von Zwangsmitteln befolgt werden. 4. Ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Rechnung in der die zu versichernden Angaben gemacht werden nur vorläufig und nicht tituliert ist.

Normenkette:

ZPO § 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 308 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 888 ; BGB § 259 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.