OLG Brandenburg - Urteil vom 28.06.2007
10 UF 14/07
Normen:
ZPO § 788 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 1, Abs. 2 § 367 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 548
OLGReport-Brandenburg 2008, 70
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 72/06

Zur Kostentragungspflicht von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 10 UF 14/07

DRsp Nr. 2007/12557

Zur Kostentragungspflicht von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

1. Die in einem Prozessvergleich getroffene Kostenregelung ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Zwangsvollstreckungskosten nicht maßgebend. Diese gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits. 2. Der Hauptsachetitel ist zugleich Vollstreckungstitel für die Beitreibung auch der Zwangsvollstreckungskosten. Ein selbständiger gesonderter Vollstrekkungstitel ist vom Gläubiger nicht zu beschaffen. 3. Die Frage der Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 1 ZPO beurteilt sich danach, ob der Gläubiger die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme für erforderlich halten konnte. Unerheblich ist, ob sich die Maßnahme im Nachhinein als erfolglos erweist. 4. Ist keine Tilgungsbestimmung im Sinne von § 366 BGB getroffen worden, greift die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäß §§ 366 Abs. 2 , 367 BGB ein, mit der Maßgabe, dass eine Anrechnung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung erfolgt.

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 1, Abs. 2 § 367 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über den vom Kläger geltend gemachten Erfüllungseinwand.