OLG Hamm - Beschluss vom 28.08.2007
4 W 48/07
Normen:
ZPO § 750 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 1 ; ZPO § 929 Abs. 2 ; ZPO § 945 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2007, 407
GRUR-RR 2009, 368
JurBüro 2008, 50
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 192/06

Zur Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsmittels bei Wiederholung der untersagten Werbung vor Zustellung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsurteils

OLG Hamm, Beschluss vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 4 W 48/07

DRsp Nr. 2007/18487

Zur Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsmittels bei Wiederholung der untersagten Werbung vor Zustellung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsurteils

1. Eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln bereits mit der Verkündung wirksam. Der Schuldner muss diese, wenn er nicht Ordnungsmittel nach § 890 ZPO gewärtigen will, nunmehr entsprechend beachten. Eine Zustellung des Urteils nach § 750 Abs. 1 ZPO ist in Bezug auf die Verwirkung von Ordnungsmitteln nicht erforderlich. 2. Die Zustellung ist zwar Zwangsvollstreckungsvoraussetzung, aber keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Titel, gegen den der Schuldner bereits ab seiner Verkündung - anders als bei Beschlussverfügungen, die erst ab der Zustellung wirksam werden - sanktionsbewehrt verstoßen kann. Eine Zuwiderhandlung nach der Verkündung einschließlich der erforderlichen Ordnungsmittelandrohung, aber vor Klauselerteilung oder Zustellung reicht aus. 3. Das für die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO erforderliche Verschulden ist im Allgemeinen zu bejahen, wenn der Schuldner nicht sofort alle notwendigen und ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um künftige Verstöße gegen den verkündeten Unterlassungstitel zu verhindern.

Normenkette:

ZPO § 750 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 1 ; ZPO § 929 Abs. 2 ; ZPO § 945 ;

Entscheidungsgründe:

I.