OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.04.2007
1 VAs 4/07
Normen:
EGGVG § 13 ; ZPO § 850 ;

Maßnahmen im Vollzug der U-Haft; Pfändung von Sozialhilfe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 1 VAs 4/07

DRsp Nr. 2007/12135

Maßnahmen im Vollzug der U-Haft; Pfändung von Sozialhilfe

»Die Weiterleitung von dritter Seite gepfändeter Gelder stellt keine Maßnahme der JVA dar. Für Einwendungen, die den Pfändungsschutz betreffen, sind die Zivilgerichte zuständig.«

Normenkette:

EGGVG § 13 ; ZPO § 850 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ... befindet sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ... . Er hat mit Schreiben vom 02.02.2007 gerichtliche Entscheidung beantragt, weil ihm vom Sozialamt auf sein Eigengeldkonto bezahlte Sozialleistungen (Taschengeld, Weihnachtsbeihilfe) ganz oder, teilweise auf Grund eines Pfändungsersuchens des Freistaats ..., Finanzamt ... gepfändet würden.

Nach Mitteilung der Zahlstelle der Justizvollzugsanstalt ... liegt dem Pfändungsbeschluss eine Forderung des Finanzamts ... in Höhe von 1.856,16 EUR zugrunde. ... beantragt festzustellen ob in seinem Fall als Untersuchungsgefangener Sozialhilfe gepfändet werden darf und auf welcher Grundlage. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf sein Schreiben Bezug genommen.