10/1.3.1 Zustandekommen von Tarifverträgen

Autor: Sitter

Materielle Einigung

Tarifverträge kommen wie jeder Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der zur Vertretung befugten Organe zustande. Für diese gelten daher die §§ 145 ff. BGB. Nach § 1 Abs. 2 TVG ist Schriftform vorgeschrieben. Damit gilt § 126 BGB. Die elektronische Form ist nicht nach § 126 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, dann ist das elektronische Dokument allerdings nach § 126a BGB mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Das Schriftformerfordernis gilt auch bei Bezugnahme auf einen anderen Tarifvertrag "in der jeweils gültigen Fassung" und bei jeder Änderung des Tarifvertrags. Bei der dynamischen Verweisung genügt es, dass die Regelung, auf die der Tarifvertrag verweist, ihrerseits schriftlich abgefasst ist, weil sonst jede dynamische Verweisung an § 126 BGB scheitern würde.

Bekanntmachung

Der Tarifvertrag ist sodann nach § 8 TVG bekanntzumachen. Hierbei handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, die im Fall ihrer Verletzung keine Sanktion nach sich zieht.

Tariffähigkeit

Wirksamkeitsvoraussetzung ist auch die Tariffähigkeit der Vertragsparteien (siehe hierzu Teil 10/1.2.2).

Tarifzuständigkeit