10/4.3 Antragstellung/Formulare

Autor: Schäfer

Im Sozialleistungsrecht werden Verwaltungsverfahren weit überwiegend dadurch eingeleitet, dass der Bürger einen Leistungsantrag stellt. Der Antrag ist eine Willenserklärung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet ist und daher dem öffentlichen Recht unterliegt. Er kann bis zum Eintritt der formellen Unanfechtbarkeit und damit der Bindungswirkung des Verwaltungsakts oder bis zum Abschluss des Verwaltungsvertrags jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, so dass kein Bedarf für eine Anfechtung in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff. BGB besteht.