10/4.4 Nichtförmlichkeit des Verfahrens in einzelnen Sozialrechtsbereichen

Autor: Schäfer

Sozialleistungen werden regelmäßig nur auf Antrag gewährt. Als Antrag gilt jede Willenserklärung, mit der ein bestimmtes Verhalten einer Behörde in einem Einzelfall begehrt wird.

Generell bestimmt für die paritätisch getragene Sozialversicherung die Vorschrift des § 19 Satz 1 SGB IV, dass "Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung (…) auf Antrag erbracht (werden), soweit sich aus den Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt".

In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 19 Satz 2 SGB IV, wonach "Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (…) von Amts wegen erbracht (werden), soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt". Ein Antrag ist z.B. erforderlich, wenn jemand gem. § 6 SGB VII der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig beitritt.

setzt nach § Abs. - mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - zwar ein, "sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den vom ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen". Ein Antrag ist deshalb nicht notwendig. Trotzdem ist die Stellung eines Antrags dringend zu empfehlen, da auf diese Weise der Hilfebedarf bekannt wird. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt gem. § Abs. das Antragserfordernis.