10/4.2 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Autor: Schäfer

Als Grundregel ist das Verwaltungsverfahren formfrei. "Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen" (§ 9 SGB X, entsprechend § 10 VwVfG). Diese Norm gilt für das gesamte Verwaltungsverfahren und ist auch im Vorverfahren anzuwenden. Das soll auch den im Umgang mit Behörden unerfahrenen Personen zugutekommen.

Aus der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens folgt, dass im Allgemeinen kein Formzwang für Anträge besteht, mündliche Sachbehandlung während des Verwaltungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben ist und an die Entscheidung und ihre Bekanntgabe keine besonderen Formerfordernisse gestellt werden.

Die Formfreiheit des Verwaltungshandelns bezieht sich auf das Zusammenwirken zwischen Behörde und Beteiligten. Sie verbietet es der Behörde aber nicht, durch Verwaltungsvorschriften oder innerdienstliche Anweisungen für bestimmte Verwaltungshandlungen Formvorschriften zu erlassen, z.B. die Verwendung von Vordrucken oder Formularen einzuführen. § 9 Satz 1 SGB X schränkt auch die Befugnis der Behörde, nach § 16 Abs. 2 SGB I Vordrucke zu verwenden, nicht ein. Nach dieser Vorschrift sollen Vordrucke zur Angabe von Tatsachen oder Veränderungen in den Verhältnissen verwendet werden, wenn jemand Sozialleistungen beantragt oder erhält.