Autor: Schäfer |
Die Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sind in den §§ 8 - 66 SGB X bestimmt. Die Regelungen und die Verfahrensgrundsätze im SGB X und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen für die innere Verwaltung (
Bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze (z.B. Gebot der Rechtsstaatlichkeit, Willkürverbot, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel) zu beachten.
Die für das Verwaltungsverfahren gesetzlich festgelegten Grundsätze, z.B. Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X, müssen beachtet werden (näher dazu Teil 10/5).
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