10/4.1 Verfahrensgrundsätze

Autor: Schäfer

Die Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sind in den §§ 8 - 66 SGB X bestimmt. Die Regelungen und die Verfahrensgrundsätze im SGB X und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen für die innere Verwaltung (VwVfG Bund und Länder) entsprechen sich weitgehend (siehe auch Teil 10/1). Das Verwaltungsverfahren soll möglichst bürgerfreundlich durchgeführt werden. Das gilt nicht nur für die Antragstellung, sondern für das gesamte Verfahren.

Bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze (z.B. Gebot der Rechtsstaatlichkeit, Willkürverbot, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel) zu beachten.

Die für das Verwaltungsverfahren gesetzlich festgelegten Grundsätze, z.B. Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X, müssen beachtet werden (näher dazu Teil 10/5).

Letzte redaktionelle Änderung: 24.02.2022