10/4.6 Akteneinsicht

Autor: Schäfer

Nicht selten wird die für einen vollständigen Leistungsantrag erforderliche sachgerechte Antragsbegründung nur möglich sein, wenn der Inhalt der Verwaltungsvorgänge bekannt ist. Entsprechendes gilt etwa für die Stellungnahme bei der Anhörung nach § 24 SGB X. Gemäß § 25 Abs. 1 SGB X besteht daher grundsätzlich für die Beteiligten ein Anspruch auf Gestattung von Akteneinsicht, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Behörde ist befugt, die Akteneinsicht von dem Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Beteiligten abhängig zu machen. Die Entscheidung steht aber nicht im Ermessen der Behörde. Wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter oder dritter Personen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen, ist die Akteneinsicht ausgeschlossen. § 25 Abs. 3 SGB X ist insoweit missverständlich formuliert.