10/4.5 Beginn des Verwaltungsverfahrens

Autor: Schäfer

10/4.5.1 Antragstellung

Der Beginn des Verwaltungsverfahrens ist in § 18 SGB X erfasst. Danach ist zu unterscheiden zwischen

Verfahren, welche von Amts wegen eingeleitet werden, und

solchen, welche auf einem Antrag beruhen.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt, es sei denn, sie ist aufgrund von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines Antrags zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verpflichtet (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Die Behörde darf auch kein Verwaltungsverfahren einleiten, wenn sie nur aufgrund eines Antrags tätig werden darf und kein Antrag vorliegt (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

In der Praxis des Sozial(-leistungs-)rechts wird das Verwaltungsverfahren überwiegend aufgrund eines Antrags eingeleitet. Zum Antrag i.S.v. § 16 SGB I/§ 18 SGB X gilt folgende Definition:

Ein Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung mit dem Begehren, dass der angegangene Leistungsträger in bestimmter Weise für den Antragsteller tätig werden soll.

Voraussetzung für die Annahme eines Antrags ist, dass eine Sachentscheidung über ein geltend gemachtes Recht von der Behörde begehrt wird. Das Begehren muss mithin erkennbar auf eine materiell-rechtliche Entscheidung des Leistungsträgers gerichtet sein.